oder zum Spielplatz gegangen sei. Es erscheine äusserst unwahrscheinlich, dass das achtjährige Opfer bei kaltem, windigem und regnerischem Wetter allein in den Wald gegangen wäre. Weiter hätte das Opfer auf dem Weg dorthin oder beim Versteck auf die unbekannte Täterschaft treffen müssen. Dies widerspreche auch den Aussagen des Zeugen, wonach das Opfer nicht allein unterwegs gewesen sei. Selbst wenn den Aussagen des Zeugen kein Glaube geschenkt würde, hätte diese Dritttäterschaft das Opfer auch noch kaltblütig ermorden müssen, ohne am Tatort irgendwelche Spuren zu hinterlassen und ohne Gegenwehr durch das Opfer.