Die Möglichkeit, das Opfer sei nicht erst beim Versteck ruhiggestellt worden, werde ausser Acht gelassen, weil sie nicht ins gewünschte Bild passe (vgl. pag. 4086). Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst aus, gemäss Verteidigung sei das Delikt nicht von der Beschuldigten, sondern von einer Drittperson begangen worden. Gestützt auf die Aussage der Beschuldigten sei das Opfer um 16:30 Uhr aus dem Haus und zu Q.________ gegangen. Die Fährte des Personensuchhundes belege, dass das Opfer auf direktem Weg in den Wald und nicht zuerst zu Q.________ oder zum Spielplatz gegangen sei.