10.15.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung äusserte sich im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags an verschiedenen Stellen zur Möglichkeit einer Dritttäterschaft. Einleitend brachte sie mitunter vor, die Haltung, wonach nur die Beschuldigte die Täterin sein könne, habe dazu geführt, dass die Ermittlung nur in eine Richtung geführt worden sei. Es hätte abgeklärt werden müssen, wer sich am 1. Februar 2022 sonst noch in der Region aufgehalten habe. Dem Alibi von BE.________ sei nicht nachgegangen worden.