In Anbetracht des Standortes von BA.________ bei Wahrnehmung des Geräuschs (wurde eingezeichnet Bd. 6, pag. 1656 f.) geht das Gericht davon aus, dass er nicht C.________ gehört haben kann, da sich diese viel weiter im Waldesinnern befand und es von der Distanz her ausgeschlossen ist, dass er etwas hätte hören können. Die Wahrnehmung von BB.________ ist nach Erachten des Gerichts unbedeutend und kann kaum in Zusammenhang mit dem Tod an C.________ stehen. Eine Täterschaft durch einen Mann würde heissen, dass die Beschuldigte – da sie ja von F.________ gesehen wurde – mit C.________ in den Wald ging und sie dort alleine zurückliess.