1356 f. Z. 929 ff.). AJ.________ erwähnte im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme vom 28. Juni 2022 von sich aus einen Adventskalender (pag. 1637 Z. 189 f.). Auf Nachfrage erklärte sie, die Hohlräume der Adventstürchen mit Zeitungspapier gestopft zu haben (pag. 1641 Z. 370 ff.). Weiter gab sie an, die Zeitung «AZ.________» jeweils zu erhalten und sich nicht darauf geachtet zu haben, was für Zeitungen sie als Füllmaterial verwendet habe (pag. 1642 Z. 427 f.). Die mit den Aussagen der Beschuldigten übereinstimmende Erklärung von AJ.________ erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar und glaubhaft.