Auch das Erscheinungsdatum des Artikels passe nicht, damals sei die Beschuldigte in einer glücklichen Beziehung gewesen. Im Übrigen sei gar nicht abgeklärt worden, ob die Beschuldigte die Zeitung überhaupt erhalten habe, und weitere Ausgaben seien im Altpapier keine gefunden worden (vgl. pag. 4086).