3340). Die Verteidigung wendete oberinstanzlich im Wesentlichen ein, der Zeitungsartikel sei ein weiteres Scheinindiz, das nichts mit dem Fall zu tun habe. Der Artikel sei unabsichtlich von der Gotte des Opfers zum Stopfen des Adventskalenders benützt worden. Dass die Beschuldigte, welche in der BV.________-Szene zu Hause sei und keine Tageszeitung lese, die Zeitung von «AZ.________» lesen solle, könne nicht ernsthaft behauptet werden. Auch das Erscheinungsdatum des Artikels passe nicht, damals sei die Beschuldigte in einer glücklichen Beziehung gewesen.