Am Abend des 31. Januars 2022 nahm †C.________ wiederum bei ihren Grosseltern das Abendessen ein (pag. 1397 Z. 206 ff.; pag. 1425 f. Z. 1131 ff.). Hätte sich «das Schlimme» tatsächlich am 26. Januar 2022 ereignet, wäre vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass †C.________ ihrer Grossmutter bereits vor dem 1. Februar 2022 davon berichtet hätte. Im Ergebnis kann die vorbestehende Kopfverletzung des Opfers mehrdeutig gewürdigt werden, weshalb die Verletzung nach Ansicht der Kammer kein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten darstellt. Allenfalls könnte das von †C._____