Auf Frage habe C.________ gesagt, dass sie es weder der Lehrperson noch der Mutter erzählen könne. Sie könne es der Grossmutter erzählen» (pag. 716). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz erfolgte die fragliche Äusserung somit nicht gegenüber der Klassenlehrerin, AT.________, sondern gegenüber «einer Lehrperson», wobei das Opfer überdies nicht angab, es sei «zu Hause» etwas Schlimmes geschehen. Wie sich dem Protokoll der ersten Einvernahme der Beschuldigten entnehmen lässt, gab die Beschuldigte kurz vor der Einvernahme im Gespräch an, ihre Tochter habe bereits eine Kopfverletzung gehabt.