Später habe sie wieder ausgesagt, ihre Tochter sei auf dem Nachhauseweg auf einen Stein gestürzt. Dies seien zwei verschiedene Versionen, die sich gegenseitig ausschliessen. Die Beschuldigte habe gesagt, ihre Tochter habe selbst widersprüchliche Angaben gemacht und sie habe nicht weiter nachgefragt. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal das Opfer aufgrund der Verletzung für zwei Tage nicht habe zur Schule gehen können. Hätte das Opfer zwei verschiedene Sachen erklärt, mache die klare Auskunft an die Lehrerin keinen Sinn. Zudem habe †C._____