86 10.13.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum Waldversteck vor, †C.________ sei nicht beliebt gewesen im Quartier und gehänselt worden. Einmal sei sie tätlich angegangen worden. Es sei nicht bekannt, von wem. Aus den Akten ergebe sich, dass sich †C.________ U.________ anvertraut und gesagt habe, sie sei von jemandem zu Boden gestossen worden. Dies passe zeitlich zur Beule, die sie am 26. Januar 2022 am Kopf gehabt habe.