Es stelle sich grundsätzlich die Frage, wie genau es zu dieser Verletzung gekommen sei. Insbesondere die Aussage von †C.________ am 31. Januar 2022 gegenüber ihrer Lehrerin, AT.________, zu Hause sei etwas Schlimmes geschehen, lasse Fragen offen, ob «etwas Schlimmes» einen Zusammenhang mit dem 26. Januar 2022 haben könnte. Gemäss Gutachten des IRM habe im Hinterhauptsbereich linksseitig eine nicht mehr frische Einblutung gefunden werden können, wobei eine Entstehung der Einblutung wenige Tage vor dem Versterben denkbar sei (pag. 3532 f., S. 34 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).