10.13 Zur älteren Kopfverletzung des Opfers 10.13.1 Erwägungen der Vorinstanz Im Rahmen der Rekonstruktion des Tagesablaufs der Beschuldigten am 26. Januar 2022 führte die Vorinstanz aus, die Beschuldigte habe ihrer Mutter um 19:37 Uhr geschrieben, †C.________ sei um 17:15 Uhr vom Spielen mit S.________ nachhause gekommen und «hennä gstoglet u mitm hingerchopf vou ufnä grossä stei knaut». Daraufhin habe die Beschuldigte ihre Tochter von der Schule abgemeldet und ein Bild der Kopfverletzung an ihre Mutter geschickt. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, wie genau es zu dieser Verletzung gekommen sei.