Im Übrigen hätte sich die Beschuldigte zwischen dem 28. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 auch einfach selbst darauf achten können, wann es dunkel wird, womit die Google- Suche so oder anders hinterfragt werden kann. Insgesamt stuft die Kammer den Umstand, dass die Beschuldigte am 28. Januar 2022 um 20:05 Uhr die erwähnte Google-Suche vornahm, als ambivalent und folglich nicht als Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten ein. 10.13 Zur älteren Kopfverletzung des Opfers 10.13.1 Erwägungen der Vorinstanz