bereits um ca. 16:43 Uhr und damit nicht erst nach Einbruch der Dunkelheit verlassen hätten. Die Nachfrage der Beschuldigten bei der Mutter von Q.________, wo ihre Tochter bleibe, erfolgte sodann nicht kurz nach der erneuten Aktivierung des Mobiltelefons um 17:40 Uhr, sondern erst um 18:28 Uhr (vgl. Anruf Nr. 1118 auf pag. 2099) und damit geraume Zeit nach Einbruch der Dunkelheit. Im Übrigen hätte sich die Beschuldigte zwischen dem 28. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 auch einfach selbst darauf achten können, wann es dunkel wird, womit die Google- Suche so oder anders hinterfragt werden kann.