85 geachtet habe, wann es dunkel geworden sei, antwortete die Beschuldigte, ihr sei dies nicht so aufgefallen. Manchmal habe sie es bemerkt, wenn ihre Tochter noch nicht zuhause gewesen sei. Dann habe sie jeweils nach der Dunkelheit gegoogelt um zu wissen, ob sie sie beispielsweise bei einer Kollegin abholen müsse oder so (pag. 1367 Z. 81 ff.). Sie wisse auch nicht, weshalb ihr Handy die weiteren Suchanfragen nicht anzeige (pag. 1367 Z. 95 f.; pag. 1368 Z. 131).