Es mache vielmehr Sinn, dass die Beschuldigte vier Tage vor der Tat gegoogelt habe, wann es dunkel werde, damit sie gewusst habe, wann sie am 1. Februar 2022 in der Dämmerung aufbrechen müsse, sodass es zeitlich reiche, um in den Wald zu gehen, ihre Tochter zu töten, und nach Sonnenuntergang um 17:33 Uhr bei der Mutter von Q.________ nachfragen zu können, wo ihre Tochter bleibe (vgl. pag. 4086). 10.12.2 Würdigung der Kammer Wie sich dem Extraktionsbericht des FDF entnehmen lässt, suchte die Beschuldigte am 28. Januar 2022 um 20:05 Uhr auf Google nach Ergebnissen auf die Frage «wann wird es dunkel» (pag.