– welche die Beschuldigte als ihr zweites Zuhause bezeichnete – verlor, dürfte die Situation für sie zusätzlich erschwert haben. In Kombination mit den bei der Beschuldigten festgestellten Wesenszügen resp. der akzentuierten Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung der Hinweise bezüglich der Gefühlslage des Opfers in der Zeit vor der Tat lässt dies nach Ansicht der Kammer durchaus Raum zur Annahme, dass der Beschuldigten anfangs 2022 alles über den Kopf wuchs und sie während dieser Zeit insbesondere auch ihre Tochter als Belastung empfand. Dies spricht zumindest nicht gegen die Täterschaft der Beschuldigten.