Zusammengefasst pflegte die Beschuldigte grundsätzlich eine sehr liebevolle Beziehung zu ihrer Tochter und es kann nicht von einer generellen Überforderung ausgegangen werden. Gleichzeitig ist indes nicht zu übersehen, dass die Beschuldigte, welche bereits ab Frühling 2021 immer wieder mit körperlichen und psychischen Beschwerden zu kämpfen hatte, nach der Trennung mit ihrem damaligen Partner eine schwierige Zeit durchmachte. Dass sie dadurch den Zugang zur Wohngemeinschaft in AX.________ – welche die Beschuldigte als ihr zweites Zuhause bezeichnete – verlor, dürfte die Situation für sie zusätzlich erschwert haben.