Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten litt die Beschuldigte ab dem Jahreswechsel 2021/2022 bis ca. Mitte Januar 2022 an einer Anpassungsstörung als Reaktion auf das Trennungserlebnis, wobei dieser vorübergehende, leicht depressive Zustand spätestens am 1. Februar 2022 abgeklungen gewesen sei (pag. 2861 f.). Im Übrigen geht aus dem Chatverlauf zwischen der Beschuldigten und Z.________ eindrücklich hervor, dass der Beschuldigten nach der Trennung mit W.________ der Zugang zur Wohngemeinschaft in AX.________, welche sie als ihr zweites Zuhause bezeichnete, stark fehlte (vgl. pag. 1734 ff.).