Dass sie alleinerziehend war, spielt für die Frage nach ihrer Täterschaft ebenso wenig eine Rolle wie ihre grundsätzliche Lebensführung. Auch dem Umstand, dass die Beschuldigte während der Kompensationswoche ihre Wohnung nicht aufräumte, misst die Kammer keine weitergehende Bedeutung zu. Dennoch gibt es gewisse Umstände, die nachfolgend zu berücksichtigen sind: Gemäss psychiatrisch-forensischem Gutachten vom 21. April 2023 weist die Beschuldigte unreife, egozentrische und histrionische Wesenszüge auf, welche ihre Lebensbewältigung erschweren.