_ sei acht Jahre alt und extrem selbständig gewesen. Wenn ein Elternteil mit einem Kind überfordert sei, dann nicht mit einer selbständigen Achtjährigen, die man jederzeit der Grossmutter abgeben könne. †C.________ habe sich selbst unterhalten können, sie sei auch viel draussen oder bei Kolleginnen gewesen. Für die Behauptung, die Beschuldigte sei mit ihrer Tochter überfordert gewesen sei, gebe es keine Aktengrundlage. Es gebe keine Anzeichen auf Ablehnung, Gleichgültigkeit oder Abneigung seitens der Beschuldigten gegenüber ihrer Tochter. Zudem habe sie allein in den Ausgang gehen und †C._