Dies hätte sie nicht gemacht, wäre sie mit ihrer Situation überfordert gewesen. Weiter sei erstellt, dass die Beschuldigte schon immer ein «Puff» gehabt habe, wobei die Einschränkungen in der Haushaltsführung etc. gemäss Gutachten vielmehr auf Bequemlichkeit als auf Überforderung zurückzuführen seien. Die Beschuldigte sei weder ein Messie gewesen noch habe sie Alkoholprobleme gehabt oder sei sie mit dem Haushalt überfordert gewesen. Sie sei einfach bequem und ab und zu auch faul gewesen. Die Frage sei, ob sie mit ihrer Tochter überfordert gewesen sei. †C.________ sei acht Jahre alt und extrem selbständig gewesen.