Die Beschuldigte habe ihre Mutter gefragt, ob sie †C.________ vorbeibringen könne, damit sie noch etwas bleiben bzw. mitgehen könne. Sie habe nachher versucht, jemanden zu finden, der sie nach M.________ fahre. Dann habe sie ihrer Mutter geschrieben, es werde wohl zu viel mit dem hin- und zurückfahren, sie würden wohl doch beide zusammen mit dem Zug nachhause kommen. Am 28. Dezember 2021 habe †C.________ zudem ausnahmsweise nicht nach AX.________ (Ortschaft) mitgehen dürfen. In den nachfolgenden Tagen habe sie oftmals auswärts geschlafen, weil es der Beschuldigten nicht gut gegangen sei.