80 10.11.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Bezüglich der Aussagen von AV.________ führte die Verteidigung mitunter aus, dieser sei davon ausgegangen, dass die Beschuldigte in der Lage sei, in einen anderen Wesenszustand zu treten. Wer sowas sage, dessen Aussagen seien besonders vorsichtig zu würdigen. Vor seiner Einvernahme sei er regelrecht eingestimmt worden, man habe ihm die Hexengeschichte eines Kameraden des Opfers erzählt und ihn fälschlicherweise im Glauben gelassen, diese Geschichte sei brandaktuell.