3567 f., S. 69 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus den Akten ergibt sich nichts anderes, als dass die Beschuldigte ihre Tochter geliebt hat. Das sagte nicht nur sie, sondern auch die zahlreich befragten Personen aus ihrem näheren Umfeld. Es ist aber auch klar, dass das Leben als alleinerziehende, arbeitstätige Mutter anstrengend ist. Gerade weil sie sich nicht auf einen Partner stützen konnte. Obwohl sie in der BO.________ des AU.________ gearbeitet hat, war ihre Wohnung nicht gepflegt, im Gegenteil, überall lagen leere Flaschen, Dosen und sonstige Gegenstände herum.