___ bleibe, bis sie sie dort abholen müsse. Die aus dem Nichts versendete Nachricht der Beschuldigten an ihre Mutter wirft im Ergebnis unter beiden Hypothesen Fragen auf. 10.11 Zur Lebenssituation der Beschuldigten bzw. zu ihrer Beziehung zu ihrer Tochter 10.11.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz machte im Rahmen ihrer Erwägungen zum Motiv unter anderem folgende Ausführungen (pag. 3567 f., S. 69 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus den Akten ergibt sich nichts anderes, als dass die Beschuldigte ihre Tochter geliebt hat.