79 sie sie nachhause schicken könne (pag. 1489 Z. 64 f.). Überdies erklärte die Beschuldigte der Polizei vor Ort im Wald, da ihre Tochter um ca. 18:00 Uhr noch nicht zu Hause gewesen sei, habe sie sich Sorgen gemacht und die Mutter von Q.________, R.________, angerufen (pag. 671). Diese Angaben widersprechen der ursprünglichen Angabe der Beschuldigten gegenüber ihrer Mutter, wonach ihre Tochter nun halt bei R.________ bleibe, bis sie sie dort abholen müsse.