diesbezüglich für die Beschuldigte und ihre Tochter noch keine Routine bestand. Allerdings erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte von 16:43 Uhr bis 17:40 Uhr gerade nicht ununterbrochen zuhause am «Chillen» und Musikhören war, sondern sich mit ihrer Tochter in den N.________wald begab (vgl. E. II.10.4.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund mutet die um 17:43 Uhr aus dem Nichts versendete Nachricht der Beschuldigten an ihre Mutter durchaus taktisch motiviert an. Im Übrigen erscheint der Inhalt des zweiten Teils der Nachricht so oder anders erklärungsbedürftig.