78 Ihre Mutter habe mit dem Unterricht nichts zu tun gehabt (vgl. pag. 4086). Die Staatsanwaltschaft führte vor der Vorinstanz zudem noch aus, die Nachricht erwecke den Eindruck, als hätte sich die Beschuldigte bereits vorher absichern und erklären wollen. Zudem habe R.________ gesagt, die Beschuldigte habe sie gefragt, ob †C.________ bei ihr sei. Die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten zur Frage, weshalb sie R.________ angerufen habe, seien weitere Unstimmigkeiten, die an den Aussagen der Beschuldigten zweifeln liessen (pag.