3548, S. 50 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung äusserte sich – soweit ersichtlich – weder vor der Vorinstanz noch oberinstanzlich zur Frage, wie die Nachricht der Beschuldigten an ihre Mutter betreffend vergessenem Karateunterricht zu würdigen sei (vgl. pag. 3348 ff. und pag. 4086). Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, die aus dem Nichts an ihre Mutter geschriebene WhatsApp-Nachricht der Beschuldigten wegen des Karatetrainings, welches sie vergessen habe, mache schlicht keinen Sinn. Die Beschuldigte habe nicht erklären können, weshalb sie diese Nachricht geschrieben habe.