als vorstellbar, aber sicherlich nicht im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens, bei welchem es um die Klärung eines Tötungsdelikts zum Nachteil ihrer Tochter geht. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte die Anzahl Besuche im Waldversteck – und damit wohl auch die Bedeutung des Waldverstecks für ihre Tochter – massiv übertrieben dargestellt hat. 10.10