Einerseits war die Beschuldigte ab dem 3. Februar 2022 anwaltlich vertreten und andererseits erfolgte ein Teil der Angaben auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz. Die Erklärung der Verteidigung, die Beschuldigte habe sich als engagiertere Mutter darstellen wollen, überzeugt die Kammer ebenfalls nicht. Ein derartiges Verhalten der Beschuldigten erscheint zwar gegenüber ihrer Mutter sowie ihrer Freundin AJ.________ als vorstellbar, aber sicherlich nicht im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens, bei welchem es um die Klärung eines Tötungsdelikts zum Nachteil ihrer Tochter geht.