4058 Z. 18 f.; pag. 4063 Z. 32 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal sie nicht nur eine Anzahl nannte, sondern oftmals auch von sich aus ausschmückende Ausführungen machte, was sie und ihre Tochter beim Versteck gemacht hätten. Angesprochen auf diesen Umstand ergänzte die Beschuldigte oberinstanzlich, wenn die Polizei Druck ausübe, schreibe sie dies nicht ins Protokoll (pag. 4076 Z. 27 ff.). Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Einerseits war die Beschuldigte ab dem 3. Februar 2022 anwaltlich vertreten und andererseits erfolgte ein Teil der Angaben auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz.