77 In Einklang mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft sind die Angaben der Beschuldigten darüber, wie oft und wann genau sie mit ihrer Tochter im Waldversteck war, völlig unklar und widersprüchlich. Nach Ansicht der Kammer kommt der konkreten Anzahl Besuche der Beschuldigten und ihrer Tochter im Waldversteck für sich genommen zwar keine erhebliche Bedeutung zu.