2052) und aus den Akten nicht hervorgeht, ob die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch bei ihren Eltern am Abendessen oder bereits zurück an ihrem Domizil war. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage schätzt die Kammer als besonders kritisch ein, dass die Vorinstanz ihren – nach dem Gesagten in Frage zu stellenden – Schluss, die Beschuldigte sei zwischen dem 24. Januar 2022 und dem Tag des Versterbens des Opfers nicht mehr im Waldversteck gewesen, als ganz wesentliches Element für die Täterschaft der Beschuldigten wertete (vgl. pag. 3555, S. 57 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).