Es erscheint nämlich grundsätzlich denkbar, dass sich die Beschuldigte schlussendlich aus taktischen Gründen auf diesen Standpunkt stellte, um keinen Nachteil zu erleiden, weil sich ihr Mobiltelefon am Tattag zwischen 13:41 Uhr und 18:44 Uhr durchgehend an ihrem Domizil befunden hat (vgl. E. II.10.3.3 hiervor). Im Übrigen kann nicht ohne Zweifel gesagt werden, die Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon am 29. Januar 2022, als sie und ihre Tochter von U.________ und deren Vater beim Waldrand gesehen worden sind, nicht dabeigehabt, zumal sie um 19:25 Uhr eine WhatsApp-Nachricht versendet hat (vgl. Nachricht Nr. 304150 auf pag.