Z. 476 ff.; vgl. auch pag. 1375 Z. 493 f. und pag. 1392.7 Z. 233 ff.), kann nach Ansicht der Kammer in der vorliegenden Situation nicht ohne Weiteres auf diese Aussage abgestellt werden. Es erscheint nämlich grundsätzlich denkbar, dass sich die Beschuldigte schlussendlich aus taktischen Gründen auf diesen Standpunkt stellte, um keinen Nachteil zu erleiden, weil sich ihr Mobiltelefon am Tattag zwischen 13:41 Uhr und 18:44 Uhr durchgehend an ihrem Domizil befunden hat (vgl. E. II.10.3.3 hiervor).