die Standortauswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten zu beantworten und als gesichert hinzunehmen. Dies wird den hiervor dargelegten Umständen, die mindestens einen weiteren Besuch am 29. Januar 2022 nahelegen sowie einen zusätzlichen Besuch am 25. Januar 2022 zumindest zeitlich möglich erscheinen lassen, nicht gerecht. Mit diesem Vorgehen wird zudem verkannt, dass die Beschuldigte anfänglich auf Frage, ob sie ihr Mobiltelefon jeweils dabeigehabt habe, wenn sie zum Waldversteck ging, antwortete, sie «denke schon», könne es aber nicht genau sagen (pag. 1320 Z. 775 ff.). Obwohl sie später ausführte, sie sei sich «sicher», dass sie es jeweils mitgenommen habe (pag. 1375 Z. 476 ff.;