Am 25. Januar 2022 schrieb die Beschuldigte allerdings um 15:58 Uhr noch eine WhatsApp-Nachricht an die Lehrerin ihrer Tochter (vgl. Nachricht Nr. 303560 auf pag. 2052). Ausgehend von der Prämisse, die Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon immer bei sich gehabt, würde dies das Zeitfenster für einen möglichen Ausflug in den Wald entsprechend schmälern. Zudem erachtete die Beschuldigte oberinstanzlich als sehr unwahrscheinlich, dass sie vor dem Karateunterricht ihrer Tochter in den Wald gegangen seien, da sie dann jeweils noch die Turnsachen hätten packen und auf den Zug gehen müssen (pag. 4059 Z. 23 ff.). Gleichzeitig schloss sie dies aber auch nicht gänzlich aus (pag.