4062 f. Z. 33 ff.). Auf Vorhalt der Chatnachrichten vom 28. Januar 2022, aus welchen hervorgeht, dass das Opfer an diesem Tag erst um 17:52 Uhr nachhause gekommen war, erklärte die Beschuldigte, sie habe an diesem Tag mit dem Essen gewartet, aber sie wisse nicht mehr, ob sie nach 17:50 Uhr noch mit ihrer Tochter ins Waldversteck gegangen sei (pag. 4061 Z. 7 ff.). Zumal die Beschuldigte gemäss eigener Aussage jeweils am Nachmittag und nicht im Dunkeln mit ihrer Tochter ins Waldversteck ging (pag. 4059 Z. 17 ff.), kann ein Besuch an diesem Tag nach 17:50 Uhr aus Sicht der Kammer ausgeschlossen werden.