1278 Z. 306). Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass die Beschuldigte und ihre Tochter das Waldversteck zwischen dem 24. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 mindestens ein weiteres Mal, nämlich am 29. Januar 2022, aufgesucht haben. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme wurde sodann geprüft, wann die Beschuldigte – unabhängig von der Standortauswertung ihres Mobiltelefons – grundsätzlich Zeit gehabt hätte, um am Nachmittag mit ihrer Tochter ins Waldversteck zu gehen (pag. 4060 ff.).