__ gewesen sei. Oberinstanzlich sei nachgefragt worden, ob die Beschuldigte und ihre Tochter nach 17:00 Uhr im Versteck gewesen und erst nachher zu den Grosseltern gegangen seien. Die Beschuldigte habe der Mutter von Q.________ geschrieben, sie und ihre Tochter würden noch zu ihren Eltern gehen, †C.________ solle zuerst zu ihr nachhause kommen. Die Beschuldigte und ihre Tochter seien am Samstag, 29. Januar 2022 nachweislich bei ihren Eltern zum Abendessen gewesen, was die Mutter der Beschuldigten bestätigt habe.