Die Verteidigung wendete im Wesentlichen ein, die Vorinstanz stütze ihre Rekonstruktion der Woche vor der Tat primär auf die rückwirkende Teilnehmeridentifikation. Eine Auseinandersetzung mit den objektiven Beweismitteln bzw. der Sicherheit der Auswertungen suche man indes vergebens. Dass Randdatenerhebungen keine genauen Standorte wiedergeben, sei bekannt. Die Zuverlässigkeit hänge u.a. von der Netzauslastung ab, die Signalqualität könne entscheidend sein, und je ländlicher die Gegend und desto weniger Antennen es habe, desto grösser seien die Mobilfunkzellen.