Anschliessend befasste sich die Vorinstanz mit den Aktivitäten der Beschuldigten und des Opfers am Dienstag, 1. Februar 2022 (pag. 3536 f., S. 38 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In einem weiteren Zwischenfazit hielt sie an späterer Stelle fest, die Beschuldigte habe auch bezüglich des Tattages nicht die Wahrheit gesagt. Ausgehend von den glaubhaften Aussagen des Zeugen sei sie mit dem Opfer in den Wald gegangen.