70 Im Rahmen eines ersten Zwischenfazits hielt die Vorinstanz alsdann fest was folgt (pag. 3535 f., S. 37 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Die Beschuldigte sagte AJ.________ am 31.01.2022 bei der Arbeit, sie sei in den Ferien «eigentlich täglich» dort beim «Hüttli» gewesen. Sie habe die nächsten zwei Tage frei und wolle wieder zum «Hüttli» gehen (Bd. 5, pag. 1635, Z. 71 ff.). Auch ihrer Mutter sagte die Beschuldigte, sie sei in den Ferien «viu» (oft) mit C.________ beim «Hüttli» gewesen (Bd. 5, pag. 1397, Z. 194).