Am Montag arbeitete die Beschuldigte wieder. Die Standortdaten ihres Handys und die Verbindungsdaten vom WLAN zeigen übereinstimmend, dass sie am Morgen, um 06:06 Uhr von zu Hause weg ging (RTI Daten Nr. 147380 und pag. 2359) und um 15:21 Uhr (RTI Daten Nr. 148210) wieder zu Hause war. Das Handy zeigt sodann für den Nachmittag und Abend wieder durchgehend «AN.________strasse» an (RTI Daten Nr. 148210 ff.) und auch im WLAN ist ihr Handy ohne Unterbruch registriert worden (pag. 2359). Auch am Montag, 31.01.2022, war die Beschuldigte nicht mit C.________ im Wald.