Das Handy der Beschuldigten zeigte den ganzen Tag den Domizil-Standort «P.________, AN.________strasse» an. Die Verbindungsdaten zum WLAN zeigen, dass das Handy (Galaxy-S10e) der Beschuldigten zwischen 18:15 Uhr und 20:15 Uhr nicht daheim eingeloggt war (pag. 2358). Für diese Zeit verbindet sich ihr Handy mit dem WLAN-Router der Eltern (Bd. 9, pag. 2375), was passt, da sie an diesem Abend bei ihren Eltern zum Nachtessen war. Dies stimmt auch mit den Aussagen der Mutter der Beschuldigten, E.________, überein (Bd. 5, pag. 1425/1426, Z. 1133 ff.). Auch am Sonntag, 30.01.2022, war die Beschuldigte somit nicht mit C.________ im Wald. Montag, 31.01.2022