C.________ war vom Mittag bis um 17 Uhr bei Q.________ am Spielen (Einvernahme Q.________, pag. 1484, Z. 21). Sie durfte nicht länger bleiben, weil die Cousine bei den Grosseltern gewartet hat (Einvernahme Q.________, Bd. 5, pag. 1484, Z. 26 und Einvernahme R.________, Bd. 5, pag. 1488, Z. 49). Die Beschuldigte war also auch am Samstag, 29.01.2022, nicht mit C.________ beim «Hüttli» im Wald. Sonntag, 30.01.2022 Ab Sonntag sind zusätzlich zu den Handystandortdaten auch noch WLAN-Verbindungsdaten für die Wohnung der Beschuldigten und das Haus ihrer Eltern vorhanden.