Unter dem Titel «Einleitung zur Rekonstruktion des Tagesablaufs der Beschuldigten eine Woche vor der Tat vom 24.01.2022 bis zum 31.01.2022» führte die Vorinstanz zunächst Folgendes aus (pag. 3530, S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beschuldigte sagte in den diversen Einvernahmen, sie sei nach dem Bau des «Verstecks» am 24.01.2022 drei-, vier- oder fünfmal (z.B. Bd. 5, pag. 1319, Z. 741), oder auch – wie in der Hauptverhandlung – fünf- bis sechsmal (Bd. 11, pag. 3315, Z. 23), bis hin zu «eigentlich täglich», wie sie ihrer Arbeitskollegin AJ.________ und Patin von C.________ sagte (Bd. 5, pag.